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   BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14   

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BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14 (https://dejure.org/2017,20227)
BPatG, Entscheidung vom 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14 (https://dejure.org/2017,20227)
BPatG, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 30 W (pat) 8/14 (https://dejure.org/2017,20227)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Bösgläubigkeit bei Anmeldung einer Marke i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG; Anspruch auf Löschung einer Marke wegen Geltendmachung einer bösgläubigen Anmeldung aufgrund bestehender Kenntnis von der Vorbenutzung eines Dritten

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "EXPODOME" - bösgläubige Markenanmeldung - Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin - Behinderungsabsicht - Kostenauferlegung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "EXPODOME" - bösgläubige Markenanmeldung - Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin - Behinderungsabsicht - Kostenauferlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 113862
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14
    Vorliegend hat die Antragstellerin zwar zu der Dauer der Vorbenutzung seit 2002/2003 vorgetragen (vgl. zu diesem Kriterium EuGH GRUR 2009, 763 (Nr. 46), Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).

    Entgegen den Ausführungen der Markenabteilung bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke nicht die Beeinträchtigung Dritter, sondern die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation der Markeninhaberin im Vordergrund stand (vgl. hierzu EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 48 - Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth; BGH 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 893).

    Selbst unter Berücksichtigung der von der Gegenseite genannten Umsatzzahlen, die wie bereits dargelegt ihrerseits zum Beleg eines Besitzstandes nicht ausreichen, ist jedenfalls nichts für eine Vorbenutzung der Marke im beachtlichem Umfang (vgl. hierzu EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 48, 51, 52 - Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 888, 892) und erst recht nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bzw. die von ihr vertretene S... GmbH mit der fraglichen Kennzeichnung EXPODOME bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 893) auf dem relevanten Markt und bei den relevanten Verkehrskreisen erlangt hätte Der weitere Einwand der Antragstellerin, wonach EXPODOME vorliegend vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die Antragstellerin, nicht aber auf die S... GmbH erkannt werde, kann dabei bereits dahinstehen, wenn auch jedenfalls im Hinblick auf die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin weitergeleiteten Kundenanfragen vieles dafür spricht.

    Zwar kann ein berechtigtes Eigeninteresse an einer Markenanmeldung umso mehr nachzuvollziehen sein, als der ältere Vorbenutzer (hier: die Antragstellerin) eine entsprechende "Markenpflege" unterlassen hat und deshalb mit Versuchen Dritter gerechnet werden muss, in diesen rechtsfreien Raum einzudringen ((EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 49 - Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 893).

    Dies setzt aber nach der Rechtsprechung des EuGH u. a. die Tatsache voraus, dass der Anmelder im Zeitpunkt der Markenanmeldung darum weiß oder wissen muss, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet (EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 49 - Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 893).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14
    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S. 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH; Hacker, Markenrecht, 4. Auflage, Rn. 171).

    a) Eine rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht liegt dabei immer dann nahe, wenn der Markenanmelder die Benutzungsabsicht des Dritten deshalb kennt oder kennen muss, weil er ursprünglich mit dem Dritten zusammengearbeitet hat und/oder nunmehr in einer Konkurrenzsituation zu ihm steht (vgl. BGH GRUR 2008, 917 (Nr. 23) - EROS; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 894).

    Denn in rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; GRUR 2008, 621, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, Nr. 23 - EROS; vgl. zum Ganzen auch m. w. N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 889).

    Dass die Antragsgegnerin generell neben der Absicht, sich die Streitmarke innerhalb einer langjährigen Geschäftsbeziehung zu sichern, um sie im Krisenfall zweckwidrig gegen die Antragstellerin einzusetzen, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zugleich einen eigenen Benutzungswillen hatte, steht der Feststellung einer Behinderungsabsicht vorliegend schon nicht entgegen, weil es hierfür schon ausreicht, dass die Verhinderung oder Erschwerung der Benutzung der Marke durch die Antragstellerin ein wesentliches, aber nicht das einzige Motiv der Anmeldung war (vgl. BGH GRUR 2008, 621, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, Nr. 23 - EROS; Steinberg, MarkenR 2008, 482 ff.; vgl. auch m. w. N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 888, 892).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14
    GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 - AKADE- MIKS).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S. 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH; Hacker, Markenrecht, 4. Auflage, Rn. 171).

    Denn in rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; GRUR 2008, 621, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, Nr. 23 - EROS; vgl. zum Ganzen auch m. w. N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 889).

    Dass die Antragsgegnerin generell neben der Absicht, sich die Streitmarke innerhalb einer langjährigen Geschäftsbeziehung zu sichern, um sie im Krisenfall zweckwidrig gegen die Antragstellerin einzusetzen, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zugleich einen eigenen Benutzungswillen hatte, steht der Feststellung einer Behinderungsabsicht vorliegend schon nicht entgegen, weil es hierfür schon ausreicht, dass die Verhinderung oder Erschwerung der Benutzung der Marke durch die Antragstellerin ein wesentliches, aber nicht das einzige Motiv der Anmeldung war (vgl. BGH GRUR 2008, 621, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, Nr. 23 - EROS; Steinberg, MarkenR 2008, 482 ff.; vgl. auch m. w. N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 888, 892).

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14
    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S. 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH; Hacker, Markenrecht, 4. Auflage, Rn. 171).

    Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bösgläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance).

    Denn in rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; GRUR 2008, 621, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, Nr. 23 - EROS; vgl. zum Ganzen auch m. w. N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 889).

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14
    Bösgläubigkeit eines Anmelders i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist (BGH GRUR 2004, 510, 511 - S. 100; BPatG 30 W (pat) 61/09 - Cali Nails; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 830, 839 ff.).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S. 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH; Hacker, Markenrecht, 4. Auflage, Rn. 171).

    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei sich im Einzelfall bereits die Markenanmeldung als erster Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstellen kann, sich ein markenrechtlich zweckfremder Einsatz aber auch erst aus der späteren Ausübung des Monopolrechts ergeben kann (BGH GRUR 2001, 242, 243 f. - Classe E; GRUR 2004, 510 ff. - S. 100; BPatG GRUR 2001, 744, 746 f.- S.100).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 206/07

    DiSC

    Auszug aus BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14
    Denn die mögliche Kenntnis der Antragstellerin über die Benutzung des Zeichens durch die Antragsgegnerin begründet kein Wissen über Anmeldung und Eintragung der Streitmarke (BGH, GRUR 2010, 828-833, Rn. 53 - DiSC).

    die Anmeldung und Benutzung der Marke EXPODOME durch die Antragsgegnerin in Deutschland "über Jahre geduldet" habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine bloße Untätigkeit bzw. tatsächliche Duldung keine Zustimmung zur Markeneintragung begründen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 828, 831 f. Nr. 49 - DiSC; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 11 Rn. 20).

  • BPatG, 30.08.2010 - 30 W (pat) 61/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Cali Nails (Wort-Bildmarke)" -

    Auszug aus BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14
    Bösgläubigkeit eines Anmelders i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist (BGH GRUR 2004, 510, 511 - S. 100; BPatG 30 W (pat) 61/09 - Cali Nails; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 830, 839 ff.).

    Im Rahmen der hierauf geführten Verhandlungen zwischen den Beteiligten hat sie zudem die Streitmarke ersichtlich dazu eingesetzt, um die Antragstellerin unter Druck zu setzen und von ihr (finanzielle sowie sonstige, vertragliche) Gegenleistungen zu erzwingen, was aber einen zweckwidrigen, von Behinderungsabsicht getragenen Einsatz als sog. Sperrmarke indiziert (vgl. hierzu BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 61/09 - Cali Nails; 27 W (pat) 87/09 - Krystallpalast Varieté; vgl. auch Müller, GRUR Int. 2012, 417, 422).

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14
    GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 623, Nr. 21 - AKADE- MIKS).

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S. 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH; Hacker, Markenrecht, 4. Auflage, Rn. 171).

  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14
    Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu;.

    Das wettbewerblich Verwerfliche kann insoweit insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S. 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH; Hacker, Markenrecht, 4. Auflage, Rn. 171).

  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 26.01.2017 - 30 W (pat) 8/14
    Der Senat geht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704 - Markenwert) von einem Regelwert i. H. v. 50.000 EUR aus (vgl. BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2008 27 W (pat) 57/07, BeckRS 2008, 05297 - Maui Sports; siehe auch Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 35).
  • EuG, 14.02.2012 - T-33/11

    Peeters Landbouwmachines / OHMI - Fors MW (BIGAB) - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 26.02.2008 - 27 W (pat) 57/07
  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 125/75

    Torch

  • BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98

    Voraussetzungen für die Annahme eines bösgläubigen Markenanmeldung -

  • LG München I, 21.09.2021 - 33 O 14670/19

    Wortmarke, Kaufvertrag, Markenanmeldung, Marke, Eintragung, Zeichen, Werbung,

    Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Klägerin jedenfalls auch beabsichtigte, durch die Markeneintragung die Beklagte zu 1) bei dem Vertrieb ihrer Produkte unter den Zeichen "GL" und "GR" in Deutschland zu behindern und künftig nur ihre eigenen Produkte unter dieser Bezeichnung vertreiben zu können (vgl. BGH GRUR 2008, 917 - EROS; BPatG, Beschluss vom 26.01.2017, 30 W (pat) 8/14, BeckRS 2017, 113862 - EXPODOME).
  • BPatG, 14.05.2020 - 25 W (pat) 71/17

    Bösgläubige Markenanmeldung bei bewusstem Hinwegsetzen über vertragliche,

    Dieser Schluss lässt sich auch aus dem Schreiben des früheren Geschäftsführers der Markeninhaberin, Herrn H... vom 30. Mai 2016 entnehmen (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 8/14 - EXPODOME; die Entscheidung ist über die Entscheidungsdatenbank über die Homepage des Gerichts öffentlich zugänglich).

    Zum anderen kann auch eine bloße Untätigkeit oder tatsächliche Duldung keine Zustimmung zur Markeneintragung begründen (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2010, 828 Rn. 49 - DISC sowie BPatG 30 W (pat) 8/14 - EXPODOME).

  • BPatG, 13.05.2019 - 27 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "JAZZ IN DEN MINISTERGÄRTEN

    Ein solcher zweckfremder Einsatz liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten des Anmelders in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung anderer gerichtet ist, also eine Behinderungsabsicht besteht (BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 30 W (pat) 8/14 -, BeckRS 2017, 113862 - Expodome m. w. N.).
  • BPatG, 29.10.2019 - 27 W (pat) 5/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GERMAN COMIC CON

    Ein solcher zweckfremder Einsatz liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten des Anmelders in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung anderer (Wettbewerber) gerichtet ist, also eine Behinderungsabsicht besteht (BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 30 W (pat) 8/14, BeckRS 2017, 113862 - Expodome m.w.N.).
  • BPatG, 14.10.2019 - 27 W (pat) 45/17
    Ein solcher zweckfremder Einsatz liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten des Anmelders in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung anderer gerichtet ist, also eine Behinderungsabsicht besteht (BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 30 W (pat) 8/14 -, BeckRS 2017, 113862 - Expodome m. w. N.).
  • BPatG, 12.04.2018 - 30 W (pat) 24/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ACL Staticide

    Angesichts des bösgläubig erwirkten Registerrechts entspricht es der Billigkeit, dem Markeninhaber und Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 16/14; 30 W (pat) 8/14).
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